Die Wohnflächenverordnung (WoFIV) ist für eine Wohnflächenberechnung / Wohnraumvermessung für preisgebundenen und für nicht preisgebundenen Wohnraum. Die Wohnflächenverordnung ab 1.1.2004 regelt welche Flächen zur Wohnfläche zu 100% oder anteilig oder gar nicht zur Wohnfläche gehören. Die Wohnflächenverordnung (WoFIV) ist im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil 1 Nr 56, ausgegeben am 27.November 2003 nachzulesen.
Die Bruttogrundfläche ist die Summe der Grundrissfläche aller Grundrissebenen eines Bauwerkes und wird nach der Grundlagen der DIN 277 ermittelt.
Durch eine richtige Berechnung der Wohnfläche vermeiden sie Streitigkeiten und/oder eine Rückabwicklung oder eine Kaufpreisminderung. Nach einem BGH-Urteil entfällt die 10%ige Toleranzgrenze. Jeder Vermieter, Mieter, Verkäufer oder Käufer sollte eine aktuelle Wohnflächen- oder Bruttogrundflächenberechnung erstellen lassen. Wir von Schlockermann-Immobilien und Bewertung als unabhängige Sachverständige überprüfen und erstellen Wohnflächenberechnungen.
Wofür wird eine Wohnflächenberechnung benötigt:
• Mietverträge
• Verkauf von Immobilien
• Immobilienwertermittlung von Wohnungen und Häusern
• Nebenkosten
• Für die Berechnung von Mieterhöhungen (Bei einer Mieterhöhung ist die korrekte Wohnflächen zu berücksichtigen).*
• Für eine Baufinanzierung
• Angaben im Energieausweis
• Steuerrecht
• Sozialrecht
• Versicherung
Diese Auflistung ist nach bestem Wissen erstellt worden.
Was gehört danach zur Wohnfläche:
• Räume, die ausschließlich zum Wohnen und zu dieser Wohnung / Haus gehören und zugeordnet sind.
• Hauswirtschaftsraum
• Nach allen Seiten geschlossene Räume z.B. Wintergarten (beheizt und unbeheizt) Schwimmbad
• Ausschließlich der Wohnung zugeordnet z.B. Balkone, Terrassen, Loggien …
Was sonst noch zur Wohnfläche gehört:
• Tür und Fensterumrahmung
• Fuß und Sockelleisten
• Fest in der Wohnung / Haus eingebaute Einbauten z.B. Öfen, Badewannen und Duschwannen …
• Einbaumöbel z.B. Einbauschrank …
Anteilig zur Wohnfläche gehörig die zu 25 % aber höchsten zu 50% angerechnet werden:
• Wintergarten unbeheizt
• Balkone
• Terrassen
• Dachgarten
Beheizte Wintergärten zählen jedoch zu 100 % zur Wohnfläche.
Anteilig zur Wohnfläche gehörig und zu 0 %, 25 % bis 50 % angerechnet werden:
• Dachschrägen
• Räume unter Treppen
Zur Wohnfläche nach WoFIV gehören danach nicht:
• Kellerräume
• Abstellräume außerhalb der Wohnung / Haus
• Waschküchen
• Trocknungsräume
• Heizungsräume
• Garagen
• Bodenräume
• Geschäftsräume
• Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechtes der jeweiligen Bundesländer nicht genügen.
Was nicht zur Wohnfläche gehört und abgezogen beziehungsweise übermessen wird:
• Schornsteine
• Freistehende Pfeiler ( größer 1,50m und eine 0,1m² Quadratmeter beträgt )
• Freistehende Säulen ( größer 1,50m und eine 0,1 m² Quadratmeter beträgt )
• Vormauerungen
• Treppen mit bis zu 3 Stufen
• Türnischen
• Bodentiefe Fenster (dessen Nischen), die kleiner als 0,13 m
Unsere Leistung umfasst einen gemeinsamen Ortstermin wobei das Aufmaß nach der aktuellen Wohnflächenverordnung (WoFIV) oder eine Nutzflächenberechnung nach DIN 277 (Bruttogrundfläche) erfolgt.
Im Nachgang erhalten Sie von ums zwei gedruckten Ausfertigungen der Berechnung für Ihre unterlagen.
Wohnflächenberechnung nach WoFIV für Leverkusen, Burscheid, Köln, Leichlingen, Monheim am Rhein, Langenfeld, Remscheid, Odenthal, Mettmann und Hilden.
Weitere Städte/Kreise auf Anfrage.
Kosten für eine Wohneinheit für eine Wohnung oder ein Ein- oder Zweifamilienhaus:
Berechnet wird je Wohneinheit von 150,00 € Netto = (178,50 Brutto).
Kosten für ein Mehrfamilienhaus ab 3 - 10 Wohneinheiten
Berechnet wird je Wohneinheit von 135,00 € Netto = (160,65 Brutto).
Wenn Sie mehr als 10 Wohneinheiten in einem Mehrfamilienhaus, Hochhaus oder mehrere Wohnungen besitzen fragen sie bitte an.
Zu diesen Beispielberechnungen werden die baulichen Anlagen und die Nutzungsart als legal und genehmigt unterstellt.
Gesetzestext zur WoFIV kann hier nachgelesen werden
https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html
Tipp von uns: Um sicherzustellen, dass sie als Immobilienmakler oder Privatperson hinterher nicht für eine falsche Angabe der Wohnfläche haftbar gemacht werden können, sollten Vermieter und Immobilienverkäufer die Wohnflächenberechnung einem Experten überlassen.
Experten sind (z.B. Immobiliengutachter / Sachverständiger, Architekt, Bauingenieur).
Benutzen Sie bitte das Kontaktformular.
DEKRA-zertifizierter Sachverständiger Immobilienbewerter D1
Zertifikat-Registrier-Nr.: PC21413-178
DEKRA-zertifizierter Sachverständiger Immobilienbewerter D1 Plus
Zertifikat-Registrier-Nr.: PC22414-065