Provisionsregel Verkauf

Die neue Provisionsregel

Beim Kauf einer Immobilie müssen private Käufer und Verkäufer die Hälfte (paritätisch geteilt) der Maklergebühr zahlen. Die Neuregelung gilt nur für Verbraucher. Das neue Gesetz  tritt zum 23.12.2020 in Kraft.

  Gesetzes­änderung jetzt beschlossen

Der Verkäufer und der Käufer teilen sich die Provision bei Eigentumswohnungen und bei Einfamilien­häusern. Das regelt ein neues Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten, das im Juni 2020 den Bundes­rat passiert hat. Demnach dürfen Verkäufer die Maklerprovision nicht mehr komplett auf die Käufer abwälzen. Das neue Gesetz  tritt zum 23.12.2020 in Kraft.

Das Gesetzgebungsverfahren für das neue Maklerrecht ist abgeschlossen. Das Gesetz im Bundesgesetzblatt vom 12.06.2020 verkündet und am 23.06.2020 veröffentlicht worden. Damit tritt das Gesetz am 23.12.2020 in Kraft. Die Übergangsfrist hat begonnen, in der sich Immobilienmakler auf das neue Gesetz einstellen müssen.

Quelle: https://datenschutz.immobilien/maklerrecht-2020-agenda-bundestag/

  Kosten werden in der Regel paritätisch geteilt (50%-50%)geteilt

Es gibt auch Ausnahmen, wobei die Provision entweder vom Verkäufer oder vom Käufer (Suchender) getragen wird, In diesen Fällen ist man dann der alleinige Interessenvertreter für eine der Parteien. Die Regel wird aber sein, dass die Provision paritätisch geteilt wird. Wenn Sie hierzu genaue Informationen benötigen, benutzen Sie bitte das Kontaktformular. Hier ist der Link zum Anfrageformular.

Die Zahlung der Provision muss nachgewiesen werden, aber der Verkäufer muss nicht zuerst, er kann zuerst zahlen. Wie und wann der Lohn des Immobilienmaklers in welcher Reihenfolge bezahlt wird wurde nicht verabschiedet. Der Lohnanspruch des Immobilienmaklers für die Tätigkeit für Verkäufer und Käufer begründet sich nach § 656c und § 656d BGB. Wird ein Maklervertrag über Wohnimmobilien geschlossen, so kann dieser nur noch geschlossen werden, in dem sich die Parteien (Verkäufer / Käufer) zur gleichen Provisionshöhe verpflichten.

 

  Maklervertrag bedarf künftig der Textform

Der Maklervertrag nach §656a BGB für Wohnimmobilien kann ab dem 23.12.2020 nur noch schriftlich geschlossen werden. Eine Absprache oder Handschlag reicht nach dem neuen Gesetz nicht mehr aus. Bei Objektanfragen muss den Interessenten die Maklervereinbarung in Textform zugehen. Die §§ 656c und 656d BGB kommen nur zur Anwendung wenn der Käufer eine Privatperson ist

 

  Kauf­neben­kosten sollen reduziert werden

Die Gesetzesänderung soll die Nebenkosten bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern verringern.

 

  Höhe der Maklercourtage ist Verhand­lungs­sache

Nach dem neuen Gesetz ist die individuelle Vereinbarung der Provision ausschlaggebend.